Volljährigenunterhalt

Wenn das Kind volljährig geworden ist oder am besten bereits kurz davor, sollte eine Neuberechnung des Unterhaltes vorgenommen werden, um sicher zu stellen, dass nicht zuviel gezahlt bzw. nicht zu wenig verlangt wird. Insbesondere wenn Sie sich mit einer Jugendsamtsurkunde oder einem Vergleich zur Zahlung verpflichtet haben oder ein Gerichtbeschluss Sie zu einer bestimmten Zahlung verpflichtet, sollten Sie mich in jedem Fall aufsuchen, da diese Verpflichtung nicht automatisch endet oder sich anpasst, wenn das Kind 18 wird.

 

Zwar gibt es in der Düsseldorfer Tabelle auch eine Spalte für über 18jährige Kinder. Zu beachten ist jedoch, dass mit Eintritt der Volljährigkeit nicht nur das "Kind" selbst derjenige ist, der seinen Anspruch geltend machen und durchsetzen muss bzw. der Ansprechpartner für den Unterhaltspflichtigen ist. Die Berechnung des Volljährigenunterhalts richtet sich nach vollkommen anderen Regeln, als bei minderjährigen Kindern. 

 

Am wichtigsten zu wissen ist, dass nun das gesamte Kindergeld berücksichtigt wird, da es dem Kind zusteht und beide Elternteile anteilig gemäß ihrem Einkommen an dem Barunterhalt zu beteiligen sind.

 

Häufig stellt sich auch die Frage, ob und wie Einkommen, welches das Kind selbst erzielt, zu berücksichtigen ist.

 

Auch ist die sogenannte Rangfolge zwichen den Unterhaltsberechtigten (z.B. zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern oder zwischen volljährigen Kindern und Ehegatten) zu klären.

 

Nicht zuletzt gibt es die sogenannten privilegiert volljährigen Kinder, die bis zum 21. Lebensjahr dennoch bei gewissen Punkten wie Minderjährige behandelt werden.

 

Um bereits im ersten Gespräch zu Thema "Volljährigenunterhalt", zielführende Aussagen machen zu können, lesen Sie bitte, welche Informationen ich von Ihnen benötige.